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Arbeitsrecht | Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente
Der Arbeitgeber kann durch die Versorgungsordnung berechtigt sein, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf ein von ihm zu zahlendes betriebliches Ruhegeld anzurechnen. Die umstrittene Versorgungsordnung bestimmte, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht.” Der in der Revision erfolglose Kläger war bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.