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Arbeitsrecht | Pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 1 BGB), wenn sich der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung (maximal) erbringen muss. Dem entsprach die folgende Regelung nicht: „Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und sieben Mehrarbeitsstunden (…). Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.” Der erfolgreiche Kläger war Leiter eines Hochregallagers...