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Umsatzsteuer | Sportliche Veranstaltung
Nach dem ist die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als „sportliche Veranstaltung” noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerbefreit.
Dass der Kläger ein gemeinnütziger Verein von gemeinnützigen Sportvereinen ist, der die Nutzung der städtischen Sportanlagen betreute, hat ihm umsatzsteuerlich nicht weitergeholfen. Der jährliche Kostenzuschuss von 50.000 DM, den ihm die Stadt für die Erfüllung seiner Aufgaben zahlte, wurde als Entgelt für eine Leistung beurteilt, die nicht unter die (gegenüber dem nationalen Umsatzsteuerrecht weitergehende) unionsrechtliche Steuerbefreiung für Sportförderung fällt und auch kein nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG steue...