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Digitale Aufbewahrung von Unterlagen bei Bargeschäften
Neues
[i]BMF, Schreiben v. 26. 11. 2010 NWB KAAAD-56752 Bereits vor mehreren Jahren hat der Bundesrechnungshof das BMF aufgefordert, Maßnahmen gegen Steuerausfälle durch manipulativen Einsatz moderner Kassensysteme (ECRs) und im Taxigewerbe zu ergreifen (Prüfungsbemerkungen 2003/54 und 2006/54). Nachdem eine Fiskalspeicherlösung (vgl. NWB 2008 S. 2788 NWB IAAAC-84637) politisch nicht durchsetzbar war, beschreitet das neue BMF-Schreiben konsequent den Weg regelbasierter Ordnungsmäßigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU).
Anforderungen an die Buchführung
[i]Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der aufgezeichneten DatenBekanntermaßen haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen gem. § 158 AO erhöhte Glaubwürdigkeit als Richtigkeitsvermutung. In bargeldintensiven Branchen ist das von elementarer Bedeutung. Bei Ordnungswidrigkeit kommt Schätzungen auf Basis von Verprobungen der Betriebsprüfung sehr schnell ein ausreichendes Beweismaß zu. Das neue BMF-Schreiben verdeutlicht unmissverständlich, dass neben den GDPdU die „Grundsätze ordnungsmäßiger EDV-gestützter Buchführungssysteme” (GoBS) gelten. Damit genügt für ECRs die Aufbewahrung ordnungsmäßiger ...BStBl 1996 I S. 34