BGH Beschluss v. - IX ZR 193/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: KG Berlin, 11 U 17/07 vom LG Berlin, 27 O 1274/06 vom

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. , WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a-ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in allen Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.

Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Korrektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.

Fundstelle(n):
IAAAD-57421