BGH Beschluss v. - AnwSt (R) 4/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Niedersachsen, AGH 27/09 (I 7) vom AnwG Oldenburg, 1. EG 10/05 vom

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Anwaltsgerichtshof hat die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Sanktion bedacht. Die Beanstandung eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK dringt im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht durch. Da sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung nicht ergibt, hätte der Beschwerdeführer insoweit eine Verfahrensrüge erheben müssen.

2. Der Anwaltsgerichtshof hat das Verhalten des Beschwerdeführers - auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - zutreffend als Untreue gewürdigt. Die abredewidrige Verwendung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Treuepflicht dar, die im maßgebenden Zeitpunkt der Entziehung des jeweiligen Guthabenbetrages von dem Notaranderkonto zu einer Minderung des Vermögens der Geschädigten führte.

3. Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Bemessung der Sanktion die wesentlichen Gesichtspunkte in seine Abwägung einbezogen und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Fundstelle(n):
KAAAD-57387