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FG Köln Urteil v. - 4 K 478/07 EFG 2011 S. 311 Nr. 4

Gesetze: EStG § 3 Nr 11, SGB VIII § 33, SGB VIII § 34, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2

Einkommensteuerbefreiungen:

Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG

Leitsatz

1) Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, stellen keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dar.

2) Danach sind von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleistet Erziehungsgelder für Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII steuerfrei, Pflegesatzzahlungen für Heimerziehung an Betreiber von Einrichtungen gemäß § 34 SGB VIII hingegen steuerpflichtig.

3) Durch Trägervereine an sog. "Fachfamilien" mit pädagogischer Vorbildung im Rahmen der Pflegesätze gemäß § 34 SGB VIII abgerechnete und weitergeleitete Betreuungsentgelte sind keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 6 Nr. 18
DStRE 2011 S. 730 Nr. 12
EFG 2011 S. 311 Nr. 4
CAAAD-57141

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FG Köln, Urteil v. 22.09.2010 - 4 K 478/07

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