1) Leistungen, die im Rahmen eines
entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, stellen keine
steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dar.
2) Danach sind von den
Jugendämtern an Pflegeeltern geleistet Erziehungsgelder für
Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII steuerfrei,
Pflegesatzzahlungen für Heimerziehung an Betreiber von Einrichtungen
gemäß § 34 SGB VIII hingegen steuerpflichtig.
3) Durch Trägervereine an sog.
"Fachfamilien" mit pädagogischer Vorbildung im Rahmen der Pflegesätze
gemäß § 34 SGB VIII abgerechnete und weitergeleitete
Betreuungsentgelte sind keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11
EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 6 Nr. 18 DStRE 2011 S. 730 Nr. 12 EFG 2011 S. 311 Nr. 4 CAAAD-57141
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