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Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Auch wenn Teile der Buchführung von der Staatsanwaltschaft wegen strafrechtlicher Ermittlungen zu Vorjahren beschlagnahmt sind und der Stpfl. wegen der unvollständigen Unterlagen tatsächlich die Steuererklärung nicht erstellen kann, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt (Bezug: § 162 Abs. 1, 2 AO).
Wird eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO unabhängig davon im Schätzungswege festzustellen, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorgelegt werden können. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Stpfl. nicht an.