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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für ambulante Rehabilitationsleistungen
Das BMF weist darauf hin, dass Abschn. 4.14.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010 geändert wurde ().
Absatz 18 wurde wie folgt neu gefasst: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen. Dies gilt auch für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 21 SGB IX bestehen (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation). Diese Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.