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Rückstellungen für die Kosten einer Betriebsprüfung auch ohne Prüfungsanordnung
Die Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung verursachen für die geprüften Unternehmen regelmäßig nicht unerhebliche externe und interne Kosten. Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt die Unternehmen in ihren Bilanzen gewinnmindernde Rückstellungen für die Kosten zukünftig zu erwartender Betriebsprüfungen bilden dürfen. Die Finanzverwaltung erkennt diese regelmäßig erst für solche Jahresabschlüsse an, bei deren Aufstellung bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt. Das FG Baden-Württemberg hat nunmehr – gegen die Finanzverwaltung – entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist (FG Baden Würtemberg, Urteil v. - 3 K 2555/09 NWB JAAAD-56466). Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin (GmbH), die nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als Großbetrieb anzusehen war, eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung bildete. Die angefochtenen Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der später tatsächlich durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Rückstellung nicht anerkannt, da im Zeitpunkt der Bilanzaufstellu...BStBl 1973 II S. 55