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Einkommensteuer | Kirchensteuer an Religionsgemeinschaften in anderen EU-/EWR-Staaten
Das BMF weist mit Schreiben v. darauf hin, dass an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuern an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als Sonderausgabe abziehbar sind, nicht mehr festgehalten wird. Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die dem BMF-Schreiben beigefügte Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: ), verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in d...