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Rückstellungen
R. sind Verbindlichkeiten, die der Art nach bekannt, deren Höhe und Fälligkeit jedoch ungewiss sind. Sie werden häufig vollständig dem Fremdkapital zugerechnet. Das erscheint unzweckmäßig, denn es kann sich bei günstiger Entwicklung herausstellen, dass die R. nicht oder nicht in voller Höhe benötigt werden. So ist eine Garantierückstellung nur dann Fremdkapital, wenn der Garantiefall eintritt. Bleibt er aus, ist die R. aufzulösen und es entsteht Eigenkapital. Weil die Einordnung der R. als Eigen- oder Fremdkapital vom Eintritt einer Bedingung abhängt, bezeichnet man sie auch als bedingtes Fremdkapital und/oder als bedingtes Eigenkapital.
R. sind klar abzugrenzen von Rücklagen. Letztere sind auf jeden Fall Eigenkapital. Erstere können Eigen - oder Fremdkapital sein.
Seit dem BilMoG gibt es nach § 249 HGB nur noch Pflicht-R.:
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Rückstellungen |
• R. für ungewisse Verbindlichkeiten (inkl.
Pensionsrückstellungen) • R. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften • R. für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden • R. für unterlassen... |