BGH Beschluss v. - V ZR 23/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Nürnberg, 13 U 1956/09 vom LG Nürnberg, 14 O 8241/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es § 26 Nr. 8 EGZPO erfordert, 20.000 EUR übersteigt.

Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst über die Höhe der Beschwer zu entscheiden (, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie § 3 Halbsatz 2 ZPO vorsieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftmachung einer Beschwer, die 20.000 EUR übersteigt (Senat, Beschluss vom - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand in dieser - die eigenen Angaben der Klägerin in den Vorinstanzen weit übersteigenden - Höhe erfordern würden. Zwar war die eigene Einschätzung der Klägerin von 10.000 EUR in der Klageschrift nicht von tatsächlichen Angaben untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in einem vorprozessualen Anschreiben an die Beklagten vom im Rahmen eines Vergleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 EUR bis 25.000 EUR bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tatsächliche Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten für die später mit der Klage konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen.

Insoweit verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung allein auf einen Kostenvoranschlag der Fa. W. vom . Dieser bezieht sich auf das "Bauvorhaben G. Dr. - Sanierung Garage" und veranschlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 EUR (Baustelleneinrichtung netto 1.500 EUR, Erdarbeiten 13.289 EUR, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 EUR). Ob es bei der "Sanierung der Garage" konkret um die streitgegenständliche Beseitigung der Risse geht oder um darüber hinaus gehende Maßnahmen, lässt sich weder der Beschwerdebegründung noch dem Kostenvoranschlag selbst entnehmen. Aufgeführt wird zwar unter anderem das "Verpressen der Risse mit Spezialmörtel" (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch beispielsweise die Verfüllung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06).

Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob die Ausbesserung von "Wandflächen" und "Putzfehlstellen" (Pos. 03.07) im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse tatsächlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, lässt sich dem Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BAAAD-56703