Sachsen-Anhalt Ministerium der Finanzen - 42 - S 2121 - 10

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Bezug:

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A. Allgemeines

Die nachstehenden Regelungen gelten für Mitglieder von Gemeinderäten, von Verbandsgemeinderäten oder von Stadträten und für Bürgermeister, für Mitglieder von Kreistagen, für Vorsitzende von Fraktionen, für Mitglieder von Gemeinschaftsausschüssen der Verwaltungsgemeinschaften sowie für Mitglieder von Ortschaftsräten, für Ortsbürgermeister und für Ortsvorsteher.

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgenden: EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,

  • die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates, eines Verbandsgemeinderates oder eines Stadtrates

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    in der Gemeinde oder Stadt mit [1]
    monatlich
    jährlich
    – höchstens 20 000 Einwohnern
    104 €
    1 248 €
    – 20 001 bis 50 000 Einwohnern
    166 €
    1 992 €
    – 50 001 bis 150 000 Einwohnern
    204 €
    2 448 €
    – 150 001 bis 450 000 Einwohnern
    256 €
    3 072 €
    – mehr als 450 000 Einwohnern
    306 €
    3 672 €

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat oder im Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

    Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) [2] genannten Betrages von derzeit 175 € monatlich steuerfrei.

  2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 werden die Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen sowie die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Stadtrates, des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates, der Fraktion, der Bürgerversammlung und ähnliches teilzunehmen, nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung oder einem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

    Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen nicht als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Sie sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.

  3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich

    1. für den ehrenamtlichen Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Gemeinderates oder des Stadtrates ist, sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf das Dreifache der Beträge nach Nr. 1,

    2. für den Vorsitzenden des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates oder Stadtrates – soweit diese Funktion nicht vom ehrenamtlichen Bürgermeister wahrzunehmen ist – sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates oder Stadtrates auf das Zweifache der Beiträge nach Nr. 1.

    3. Der Erhöhungsbetrag nach Buchst. a und b kann für die Monate steuerfrei gewährt werden, für die ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung besteht. Eine Nachholung eines nicht ausgeschöpften Erhöhungsbetrages ist nur für diese Monate möglich.

    4. für Vorsitzende der Fraktionen, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Zweifache der Beträge nach Nr. 1.

II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beiträge nicht übersteigen:

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    in einem Landkreis mit [3]
    monatlich
    jährlich
    – höchstens 250 000 Einwohnern
    204 €
    2 448 €
    – mehr als 250 000 Einwohnern
    256 €
    3 072 €
  2. Abschn. I Nrn. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

III. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinschaftsausschusses von Verwaltungsgemeinschaften

Die Regelungen des Abschn. I gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft [4] maßgebend.

IV. Ehrenamtliche Mitglieder eines Ortschaftsrates, ehrenamtliche Ortsbürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher

Die Regelungen nach Abschn. I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates, für ehrenamtliche Ortsbürgermeister sowie für ehrenamtliche Ortsvorsteher. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend [5]. Für ehrenamtliche Ortsbürgermeister verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschn. I Nr. 1.

V. Mitglieder kommunaler Zweckverbände

Die Regelungen des Abschn. I gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z. B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).

VI. Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschn. I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.

D. Schlussvorschriften

Dieser Erlass ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Abschn. V enthält die bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 geltende Rechtslage und dient nur der Klarstellung. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse außer Kraft.

Ich bitte, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.

Sachsen-Anhalt Ministerium der Finanzen v. - 42 - S 2121 - 10

Fundstelle(n):
LAAAD-56623

1§ 8 der Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 120)

2zuletzt veröffentlicht im BStBl. I Sondernummer 1/2007

3§ 8 der Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 120)

4§ 8 der Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 120)

5§ 8 der Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung Kommunalbesoldungsverordnung vom (GVBl. LSA S. 120)