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KSR Nr. 12 vom Seite 6

Zielgruppe des StraBEG

Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte

Joachim Moritz

Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur den Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des StraBEG fallen; eine Erstreckung der Begünstigungen auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte anderer Steuerpflichtiger kommt nicht in Betracht.

Problemstellung

Nach § 1 Abs. 1 StraBEG wird derjenige, der gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder solche pflichtwidrig unterlassen hat und dadurch Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem EStG verkürzt hat, nicht bestraft, soweit er binnen der in Abs. 1 Nr. 1 der Norm gesetzten Frist die strafbefreiende Erklärung abgibt und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung 25 % der erklärten Beträge entrichtet. Bei der Verkürzung von Einkommensteuer kommt als Begünstigung hinzu, dass als Bemessungsgrundlage nur 60 % der zu Unrecht nicht eingesetzten Einnahmen berücksichtigt werden.

Für diejenigen, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen und die festgesetzte Steuer ordnungsgemäß entrichten, bleibt oftmals das ungute Gefühl, dass der ehrliche Steuerbürg...

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