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Bücher als Arbeitsmittel
BFH nennt großzügigere, aber unklare und wenig praktikable Abgrenzungskriterien
Zu den Werbungskosten rechnet das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) u. a. die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Auch ohne diese Regelung müssten beruflich veranlasste Anschaffungen zum Abzug zugelassen werden. Bei Büchern lassen sich die Art der Verwendung und der Anlass für den Erwerb oft nicht sicher feststellen. Für Bücher eines Lehrers entwickelt der BFH jetzt großzügigere Maßstäbe, die in der Praxis aber oft keine eindeutige Entscheidung zulassen und im Grenzbereich weitgehend undurchsichtig bleiben.
Verwendung als Arbeitsmittel
Ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik hatte 34 Bücher mit Anschaffungskosten von 1.535 € erworben. Das Finanzamt hatte im Einspruchsverfahren pauschal nur die Hälfte als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verwendung der Bücher im Unterricht sei nicht nachgewiesen worden.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verlangte weitere Ermittlungen, und zwar für jedes einzelne Buch. Für die Zuordnung zu den Werbungskosten genüge auch die Verwendung zur Unterrichtsvorbereitung, ggf. auch für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, und für die Unterrichtsn...