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Bilanzierung | Keine Nachholung von AfA bei unterlassener Erfassung des Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen
Nach dem kann der Steuerpflichtige unterlassene AfA nicht nachholen, wenn er das Wirtschaftsgut seinem Betriebsvermögen überhaupt nicht zugeordnet hat. Er kann dies weder im Rahmen der Bilanzierung nachholen noch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung; die Gleichbehandlung bei beiden Gewinnermittlungsarten folgt aus dem Prinzip der Gesamtgewinngleichheit, nach dem der Totalgewinn von Beginn bis Ende des Betriebs gleich sein muss.
Bemerkt der [i]Nebenrechnung erforderlichSteuerpflichtige, dass er das Wirtschaftsgut bislang zu Unrecht nicht seinem Betriebsvermögen zugeordnet und dementsprechend auch keine AfA vorgenommen hat, muss er das Wirtschaftsgut in dem ersten verfahrensrechtlich offenen Wirtschaftsjahr mit dem Wert ansetzen, den es bei von Anfang an rich...