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Unterhaltsrecht | Auskunftspflicht des neuen Ehepartners des Unterhaltsschuldners
Ehepartner haben wechselseitig einen Informationsanspruch auf die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse des anderen (§ 1605 BGB). Das Auskunftsbegehren des Kindes eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils schließt Informationen über das Einkommen des neuen Ehepartners ein. Im Streitfall musste der geschiedene Ehemann und Unterhaltsschuldner daher seinem volljährigen Sohn den steuerrechtlichen Gewinn für drei Jahre so mitteilen, dass seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Kindesunterhaltsanspruchs offengelegt wurde. Dies schließt nach Ansicht des BGH Angaben über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Steuererstattungen, Zinseinkünfte und, soweit ausgeübt, Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit e...