Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2296b A - 1 - St 216

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt (§ 35a EStG)

Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung zur Anhebung des Förderhöchstbetrags

Aufgrund Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 € auf 1200 € angehoben (§ 35a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom , verkündet zum (BGBl 2008 I S. 2896), geändert durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom , verkündet zum (BGBl 2008 I S. 2955)). Gemäß der Anwendungsregel zum § 52 Abs. 50b EStG gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistung nach dem erbracht worden sind. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigen diese Anwendungsregel. Entgegenstehenden Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrags aufgrund einer „Gesetzespanne” bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, ist nicht zu folgen.

Das FG Münster hat mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keinen ernsthaften Zweifel daran gehabt, dass der auf 1200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.

Auch die Finanzgerichte Köln (Az. 5 K 2763/09) und Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09) haben mit Urteilen vom bzw. entschieden, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Gesetzgeber die erhöhte Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 regeln wollte. In beiden Fällen hat das Gericht die Revision nicht zugelassen, da keine Fälle grundsätzlicher Bedeutung gegeben waren und die vorliegenden Streitfälle ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden waren.

Der BFH hat jedoch mit auf die Beschwerde der Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hin die Revision ohne Begründung zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter Aktenzeichen VI R 65/10 geführt. Entsprechende Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Ich werde einen neuen aktuellen Hinweis herausgeben, sobald die Bearbeitung dieser Fälle wieder aufgenommen werden kann.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 2296b A - 1 - St 216

Fundstelle(n):
CAAAD-56250