Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich
"eine Tat" sind
Leitsatz
Es spielt für die Sperrwirkung nach § 7 StraBEG keine Rolle, ob gegen den Begünstigten einer strafbefreienden Erklärung beim
Erscheinen der Steuerfahndung nur als Gehilfe und nicht schon als Täter einer Steuerhinterziehung ermittelt wurde, solange
es strafrechtlich um Ermittlungen zu "einer Tat" geht. Die Sperrwirkung tritt auch in Bezug auf eine täterschaftliche Steuerhinterziehung
aus diesem Lebenssachverhalt ein.