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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 765/06 EFG 2010 S. 1832 Nr. 21

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1 MilchAbgV§ 11 Abs. 6 S. 4 MilchAbgV§ 6 Abs. 2 MilchAbgV § 10a Abs. 2

Umsatzsteuerpflicht der Abgabe einer Milchquote

Leitsatz

1. Die Veräußerung einer Milchquote durch Unterbreitung eines Angebots gegenüber der Milchquoten-Verkaufsstelle (heute: Übertragungsstelle) unterliegt als gegenüber der Verkaufstelle erbrachte Leistung der Umsatzsteuer (entgegen der Ansicht des -23/00, BStBl I 2001, 343). Das hoheitliche Handeln der Verkaufsstelle schließt einen Leistungsbezug durch diese nicht aus.

2. Offen blieb, ob die Verkaufsstelle gegenüber dem Quotenveräußerer ihrerseits eine Vermittlungsleistung erbringt.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1832 Nr. 21
PAAAD-55894

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2010 - 3 K 765/06

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