FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 765/06 EFG 2010 S. 1832 Nr. 21
Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1
MilchAbgV§ 11 Abs. 6 S. 4
MilchAbgV§ 6 Abs. 2
MilchAbgV § 10a Abs. 2
Umsatzsteuerpflicht der Abgabe einer Milchquote
Leitsatz
1. Die Veräußerung einer Milchquote durch Unterbreitung eines Angebots gegenüber der Milchquoten-Verkaufsstelle (heute: Übertragungsstelle)
unterliegt als gegenüber der Verkaufstelle erbrachte Leistung der Umsatzsteuer (entgegen der Ansicht des /00, BStBl I 2001, 343). Das hoheitliche Handeln der Verkaufsstelle schließt einen Leistungsbezug durch diese
nicht aus.
2. Offen blieb, ob die Verkaufsstelle gegenüber dem Quotenveräußerer ihrerseits eine Vermittlungsleistung erbringt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1832 Nr. 21 PAAAD-55894
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2010 - 3 K 765/06
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