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FG Köln Urteil v. - 15 K 4603/06 EFG 2011 S. 113 Nr. 2EFG 2011 S. 168 Nr. 2

Gesetze: StBerG § 3a Abs. 1 Satz 1StBerG § 3 Nr. 4RL 2005/36/EG Art. 5 RL 2005/36/EG Art. 6 AO § 80 Abs. 5

Verfahren: Zurückweisung einer nicht in Deutschland nieder- und zugelassenen Briefkastengesellschaft als nicht vertretungsbefugt für das Steuerverwaltungsverfahren

Leitsatz

1) Eine möglicherweise im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die in Deutschland vor einer Finanzbehörde als Verfahrensvertreter auftreten möchte, ist nicht gem. § 80 Abs. 1 AO vertretungsbefugt, wenn der nicht ausgeräumte Hinweis auf eine Briefkastengesellschaft besteht.

2) Ist der handelnde director dieser Gesellschaft ein wegen Vermögensverfalls nicht mehr zugelassener deutscher Steuerberater, so kann sich die ausländische Gesellschaft auch nicht dergestalt auf die Niederlassungsfreiheit berufen, dass dadurch deutsche Berufsbeschränkungen umgangen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 113 Nr. 2
EFG 2011 S. 168 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2011 S. 154
JAAAD-55870

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FG Köln, Urteil v. 27.05.2010 - 15 K 4603/06

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