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Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren im Bausektor
Selbst eine nur gelegentliche Erbringung von Bauleistungen genügt nach der Entscheidung des um einem Unternehmer die Pflicht aufzuerlegen, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer für selbst empfangene Bautätigkeiten an das Finanzamt abzuführen. Damit weicht das FG Münster von der Handhabung der [i]Meurer, NWB 31/2010 S. 2482Finanzverwaltung ab, die in den UStR insoweit eine nachhaltige eigene Bauleistungstätigkeit des Leistungsempfängers fordert.