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Umsatzsteuer | Vergütung eines Komplementärs
Die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung unterliegt nach dem der Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei. Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen u...BStBl 2007 I S. 503