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Kirchensteuer | Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten
Die Beschwerdeführer leben in sog. glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist. Das BVerfG hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche ang...