Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung
eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken
Leitsatz
Dient die Beteiligung an einer
ausländische Kapitalgesellschaft (Sociedad de Responsabilidad Limitada
– SRL) ausschließlich dem Zweck, eine auf Mallorca belegene
Immobilie unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken während eines Urlaubs
nutzen zu können, so fehlt es an der für die Anwendung des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht, ohne
die es auch nicht zum Bezug verdeckter Gewinnausschüttungen i. S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommen kann (entgegen Urteil des
, EFG
2004, 124).
Mangels Kapitalanlage i. S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt in diesem Fall auch keine Beteiligung i. S.
von § 17 EStG vor, aus der sich Einkünfte ergeben können.
Offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die
nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts mangels
Gewinnerzielungsabsicht einer als Liebhaberei zu bezeichnenden Tätigkeit
nachgeht, unterliegen bei den Gesellschaftern keiner Besteuerung nach § 20
Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 oder 2 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1452 Nr. 23 EFG 2011 S. 556 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2011 S. 386 NAAAD-55351
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FG Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2010 - 3 K 1239/09 E
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