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Bilanzsteuerrecht | Selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut bei Herstellung durch Dritten
Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist selbst geschaffen und damit nicht aktivierbar gem. § 5 Abs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr durch einen Dritten herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht . Dies ist nach Ansicht des FG München der Fall, wenn der Dritte
nur die einzelnen Komponenten des Wirtschaftsguts herstellt, der Steuerpflichtige aber diese Komponenten bei sich zusammenführt,
die Gewährleistung nur für die von ihm übernommenen Entwicklungsarbeiten übernimmt, nicht aber für die tatsächliche Erreichung des angestrebten Ergebnisses (Wirtschaftsguts) und
Vertragsstrafen zahlen muss; denn Vertragsstrafen dienen nur der termingerechten Fertigstellung und sind daher mit einer Gewährleistung für d...