Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA)
Bezug:
1. Ermittlungsverfahren
1.1 Erwerbe von Todes wegen
1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV,
die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV,
die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
1.1.2 Anzeigen der Standesämter
Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 105 Abs. 1 BuchO) [1].
1.1.3 Totenbeiliste
Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass eine besondere Ergänzungsliste zur Totenliste (Totenbeiliste) zu führen ist, in welche diejenigen Sterbefälle einzutragen sind, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 106 BuchO).
1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),
die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV,
die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 8 und 10 ErbStDV,
die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.
1.2.2 Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können
Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 112 Abs. 3 BuchO). Zusätzlich ist der Name des Bedachten, der Zeitpunkt der Ausführung und – soweit er bereits ermittelt ist – der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, ist auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.
1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter
1.3.1 Pflichten gegenüber den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern
Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:
die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,
Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,
Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
den auf Grund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem Finanzamt bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben sind möglichst eine Kopie der letzten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,
die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zurzeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13a ErbStG a. F. und 19a ErbStG a. F. führen,
die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b oder Nr. 4 Buchst. c ErbStG führen,
alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,
alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO)
Anzeigen der auszahlenden Stellen nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG.
1.3.2 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG zuständigen Finanzämter
1.3.2.1 Pflichten der für die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG zuständigen Lagefinanzämter
Die für Feststellungen der Grundbesitzwerte zuständigen Lagefinanzämter teilen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der Mitteilung über den nach dem ab geltenden Recht festgestellten Grundbesitzwert nachrichtlich folgende Angaben mit:
die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes/der Gebäude zur Berechnung von Flächenverhältnissen,
die Wohnfläche einer vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis Nr. 4 Buchst. c ErbStG (Familienheim),
die gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG,
die Art und die Höhe einer im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung der Belastung (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG)
der zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücksanteil und
der zu eigenen betrieblichen Zwecken benutzte Grundstücksanteil.
1.3.2.2 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG zuständigen Betriebsfinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens
Die für Feststellungen des Wertes des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen oder des Wertes von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG) zuständigen Betriebsfinanzämter teilen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der Mitteilung über den nach dem ab geltenden Recht festgestellten Wert nachrichtlich folgende Angaben mit:
die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG zur Prüfung des Vorliegens von begünstigtem Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG, jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,
wenn zum Unternehmensvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG) gehören, ob ggf. eine Betriebsaufspaltung i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG, eine Betriebsverpachtung im Ganzen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG oder ein Wohnungsunternehmen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d ErbStG vorliegt, jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,
die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsvermögens aus dem begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG), jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,
die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG),
die Ausgangslohnsumme bei einem Einzelunternehmen oder einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und seine Beteiligungsquote zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG),
die Ausgangslohnsumme bei einer mittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und die Beteiligungsquote an dieser Gesellschaft zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG),
sofern Grundbesitz sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehört, den Anteil, mit dem das Grundstück im Betriebsvermögen berücksichtigt wurde.
Die Angaben zu a) bis f) sind dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt auf Anfrage auch dann mitzuteilen, wenn es sich um einen Anteil an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert nach § 11 Abs. 1 BewG ermittelt wurde.
1.3.2.3 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG zuständigen Betriebsfinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a ErbStG
Unbeschadet der Zuständigkeit der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter für die Überwachung der Behaltens- und Lohnsummenregelung teilen die Betriebsfinanzämter dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem geltenden Rechts mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG)
wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 4 ErbStG).
In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob
eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG) gehörte,
in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG).
andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.
In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG).
Die Mitteilungen sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.
Zusätzlich teilen die Betriebsfinanzämter dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem geltenden Rechts
regelmäßig nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen und
nach Ablauf der Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG)
mit.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsfinanzämter insoweit grundsätzlich nur auf Anfrage der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter tätig werden. Eigene Überwachungen zur Lohnsumme oder den Grundlagen zur Entnahmebegrenzung sind dort nicht erforderlich. Diesbezügliche Informationen sind ohne Anfrage im Einzelfall dann angezeigt, wenn ein steuerschädlicher Sachverhalt nach Aktenlage ganz offensichtlich ist.
1.3.3 Pflichten der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben nach Maßgabe der gleich lautenden Ländererlasse vom ( BStBl 2003 I S. 392) Kontrollmitteilungen zu übersenden
für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt,
für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter übermitteln dem für die Einkommensteuer des Erwerbers zuständigen Finanzamt auf dessen Anfrage die für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG notwendigen Angaben.
1.4 Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen
1.4.1 Vollständigkeit der Anzeigen der Standesämter
Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuer-Finanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu prüfen, ob das Standesamt die Sterbefälle lückenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzuklären (§ 105 Abs. 2 BuchO).
1.4.2 Zuständigkeit
Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz. 1.1 bis 1.3) zu prüfen, ob es örtlich zuständig ist (§ 35 ErbStG). Ist es nicht zuständig, hat es die Unterlagen an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn außer einer Sterbefallanzeige/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (§ 107 BuchO).
1.4.3 Sachliche Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste
Die Unterlagen sind daraufhin zu prüfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z. B. Einkommensteuerakten) heranzuziehen.
Ergibt die Prüfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (§ 109 Abs. 2 BuchO). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren, und zwar die Unterlagen zu den Erbfällen bei den jeweiligen Sterbefallanzeigen der Standesämter bzw. den Totenlisten (Totenbeilisten), die Unterlagen zu den Schenkungsfällen jahrgangsweise in alphabetischer Ordnung. Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.
Soweit der Fall nicht nach Buchstabe b zu erledigen ist oder die weitere Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung über die Steuerpflicht noch nicht zulässt, ist der Fall in eine der nach §§ 104 und 109 BuchO zu führenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO). Steuerfreie Fälle, die steuerpflichtig werden können und deshalb überwacht werden müssen (Tz. 4.1), sind unmittelbar in die Überwachungsliste (Tz. 4.3) einzutragen. Bei Erbfällen sind auf der Sterbefallanzeige des Standesamts bzw. in der Totenliste (Totenbeiliste) Nummer und Jahrgang der Steuerliste bzw. die laufende Nummer der Überwachungsliste zu vermerken.
1.5 Übersendung von Steuererklärungsvordrucken (§ 31 ErbStG)
Ergibt die Prüfung nach Tz. 1.4.3 eine Steuerpflicht, so sind zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach § 31 ErbStG sonst in Betracht kommenden Person Vordrucke zur Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung zu übersenden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Unterlagen der Tz. 1.1 bis 1.3 noch keine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erklärungen ist zu überwachen.
1.6 Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Die Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufklärung der für die Steuerpflicht erheblichen Verhältnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen Fällen genügt die Übersendung eines entsprechenden Fragebogens oder eines Vordrucks einer vereinfachten Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung.
1.7 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Wird für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlegung eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts zu verlangen.
Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenständen wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu führen.
Entsprechendes gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
1.8 Steuerbefreiung für das Familienheim
Nach näherer Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheimes von Todes wegen durch den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. die Kinder/Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt innerhalb der zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In den Fällen, in denen im Rahmen der Vorprüfung des Steuerfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann, kann auf einen Aufgriff des Falls verzichtet werden, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem übrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG sowie ggf. den steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG um nicht mehr als 15.000 € überschritten werden. Es ist weiter entsprechend Tz. 1.4.3 Buchstabe b zu verfahren.
2. Festsetzungsverfahren
2.1 Steuerbescheid
Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 28 BuchO). Die Steuerfestsetzung ist in der Steuerliste anzuschreiben (§ 111 BuchO), soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO).
Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gemäß §§ 164, 165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu klären.
2.2 Steuerfestsetzung in den Fällen des § 25 ErbStG nach dem bis zum geltenden Recht
In den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG nach dem bis zum geltenden Recht ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen. Wegen der Überwachung der Beendigung der Stundung siehe Tz. 4.1 Buchst. e. Hat der Steuerschuldner die Ablösung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, ist der Ablösungsbetrag dem Steuerschuldner in einem förmlichen Bescheid bekanntzugeben. Für die Zahlung des Ablösungsbetrags ist eine Frist von einem Monat zu gewähren. Entrichtet der Steuerschuldner den Ablösungsbetrag nicht, ist der Antrag auf Ablösung damit hinfällig. Eine Anmahnung oder Beitreibung des Ablösungsbetrags kommt nicht in Betracht. Hat der Steuerschuldner noch vor Erteilung des Steuerbescheids die Ablösung beantragt, kann der Ablösungsbescheid mit dem Steuerbescheid zusammengefasst werden.
2.3 Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist (§ 220 AO) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.
3. Erhebungsverfahren
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Grund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist auf Grund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (§ 61 BuchO). Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.
4. Steuerüberwachung
4.1 Überwachungsfälle
Die Fälle, in denen die Versteuerung ausgesetzt bzw. eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum geltendes Recht) erfolgt ist oder in denen aus anderen Gründen eine Steuerfestsetzung nachträglich erforderlich werden kann, sind zu überwachen (§ 110 BuchO). Zu überwachen ist insbesondere
der Eintritt einer Nacherbfolge oder der Fälligkeit eines Nachvermächtnisses im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG,
der Fortfall der Steuervergünstigung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Buchst. b,4 Buchst. c, 13 und 16 Buchst. b ErbStG,
der Fortfall der Steuervergünstigungen in den Fällen der §§ 13a und 19a ErbStG,
die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a. F. oder des § 31 ErbStG a. F. (vor dem ),
die Beendigung der Stundung in den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum geltendes Recht),
der vorzeitige Wegfall von Lasten (§ 14 Abs. 2 BewG), soweit nicht bereits Buchst. d oder e Anwendung findet,
der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 4 und 8 BewG,
der Eintritt der auflösenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 7 und 8 BewG, soweit nicht bereits Buchst. d oder e Anwendung findet,
der Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung in den Fällen des § 28 Abs. 3 ErbStG.
Von einer Überwachung kann mit Ausnahme der Fälle des § 25 ErbStG (bis zum geltendes Recht) abgesehen werden, wenn die später zu erhebende Steuer voraussichtlich 1.000 Euro für den einzelnen Beteiligten nicht übersteigen wird.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des überlebenden Ehegatten in der Regel nicht zu überwachen.
4.2 Überwachungsanordnung
In der Überwachungsanordnung ist anzugeben
der Gegenstand, der Grund und die Dauer der Überwachung,
in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz. 4.4) festzustellen ist, ob der Grund für die Überwachung weggefallen ist.
4.3 Überwachungsliste
Die Überwachungsfälle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere Überwachungsliste zu übertragen, die fortlaufend zu führen ist. Die Überwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (§§ 97, 98 BuchO) geführt werden.
Die Namensverzeichnisse zu den Steuerlisten (§ 112 BuchO) dienen gleichzeitig als Namensverzeichnisse zur Überwachungsliste.
Bei der Übertragung des Falles in die Überwachungsliste ist die laufende Nummer dieser Liste im Namensverzeichnis zu vermerken. Die Namenslisten sind um die Fälle zu ergänzen, die unmittelbar aus sonstigen Unterlagen in die Überwachungsliste übernommen worden sind.
4.4 Bearbeitung der Überwachungsfälle
In Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils nächsten Zeitpunkt, zu dem die Überwachung endet (z. B. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Buchst. b, 4 Buchst. c, 13 und 16 Buchst. b, § 13a Abs. 5 a. F., § 13a Abs. 1 und 5, § 19a Abs. 5 a. F., § 19a Abs. 5 ErbStG, § 14 Abs. 2 BewG), ist in der dafür vorgesehenen Spalte der Überwachungsliste zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.
In den Fällen der §§ 13a und 19a ErbStG ist es ausreichend, wenn eine Überprüfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet.
4.5 Erledigung der Überwachung
Ist die Überwachung abgeschlossen, ist dies in der Überwachungsliste (Überwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu übernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.
Hat sich die Überwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.
5. Anwendung
Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, die der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder und ersetzt die Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) vom , Az. 3 – S 3715/4, ergänzt durch Erlass vom , Az. 3 – S 3715/5 .
Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen (ErbSt-Kartei BW Verwaltungsanweisungen Karte 1 N).
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S
3715/12
Fundstelle(n):
UVR 2011 S. 10 Nr. 1
AAAAD-55244
1Werden die Anzeigen der Standesämter elektronisch übermittelt, ist die Vollständigkeit und die fortlaufende Reihenfolge der Datenübermittlung elektronisch sicherzustellen. Die personelle Führung des Verzeichnisses ist in diesen Fällen entbehrlich.