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Der Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß
, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09
[i]BVerfG, Beschluss v. 23. 6. 2010 - 2 BvR 2559/08, 105/09 und 491/09 NWB OAAAD-55047 Im Unternehmensbereich, in der präventiven wie reaktiven strafrechtlichen Beratung von Vertretungsorganen, nimmt der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) eine zentrale Rolle ein. Mit Beschluss v. hat das Bundesverfassungsgericht über die Anwendung und Auslegung dieses Tatbestands unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden. Die im juristischen Schrifttum bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Tatbestands hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. Mit Blick auf die Weite des Tatbestands seien die Gerichte gehalten, bestehende Unsicherheiten in der Anwendung des Tatbestands im Wege der Auslegung nach Möglichkeit zu beseitigen. Diese Anforderungen habe die Rechtsprechung in langjähriger Praxis zufriedenstellend umgesetzt. Im Einzelnen hält das Gericht das Bestehen einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen des Missbrauchstatbestands für erforderlich. Es stützt die fallgruppenartige Auseinandersetzung der Rechtsprechung mit dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit. Gleiches gilt für die tatbestandsbegrenzende Forderung nach einer gravierenden Pflichtverletzung sowie die Recht...