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Rückstellung eines Lebensversicherungsunternehmens für Beitragsrückerstattungen
Die Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für Beitragsrückerstattungen sind auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung des Versicherungsunternehmens für die Höhe der Beitragsrückerstattungen ausschließlich auf die durchschnittliche Rückgewährquote aller Versicherungsunternehmen abgestellt worden ist und die Beitragsrückerstattungen der Höhe nach über das hinausgehen, was versicherungsaufsichtsrechtlich mindestens vorgeschrieben ist (Bezug: § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 KStG 1991; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB).
Steuerrechtlich unterliegen Beitragsrückerstattungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen den Beschränkungen des § 21 KStG 1991. Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 sind Beitragsrückerstattungen, die Versicher...