Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Alt- und Neupensionen beim Unternehmenserwerb
Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.
I. Sachverhalt
Die K als Käuferin erwirbt am , 23.59 Uhr, den Geschäftsbetrieb der V-GmbH mit allen wesentlichen Aktiva und Passiva in Einzelrechtsnachfolge ( asset deal) zu einem Kaufpreis von 700 T€. Das übergehende Nettovermögen beträgt zu Buchwerten (Handels- und Steuerbilanz) und Zeitwerten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HB-Wert | Zeitwert | StB-Wert | |||
Div. Aktiva | 1.500 | Nettovermögen | 550 | 400 | 590 |
Neupensionen | 950 | 1.000 | 910 | ||
Altpensionen | 0 | 100 | 0 | ||
Summe Aktiva | 1.500 | Summe Passiva | 1.500 | 1.500 | 1.500 |
Erklärend für die Unterschiede ist Folgendes:
Die Altpensionen betreffen Zusagen, die vor dem erteilt und nach dem Wahlrecht aus Art. 28 Abs. 1 EGHGB beim Veräußerer nicht passiviert wurden. Sämtliche Anspruchsberechtigten stehen kurz vor der Pensionierungsgrenze und sind zum Teil nicht mehr aktiv. Wesentliche Unterschiede zwischen Zeitwert und einer Bewertung nach § 253 HGB bzw. § 6a EStG bestehen daher nicht.
Der Handelsbilanzwert der Neupensionen ergibt sich nach § 253 HGB durch Abzinsung mit dem einer 15-jährigen Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Jahre. Zum Erwerbsstichtag...