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Nachträgliche Anschaffungskosten unter Geltung des MoMiG
Der BFH hat unter Geltung des GmbH-Rechts in mehreren Urteilen zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG in den Fällen des Darlehensverlusts eines i. S. des § 17 EStG beteiligten Gesellschafters Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung muss der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten in § 17 EStG weit ausgelegt werden, damit das die Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser Norm ausreichend wirksam werden kann. Demnach konnten bisher nicht nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlage zu werten sind, sondern auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Die Verwaltung fasste die Rechtsprechung seinerzeit in dem (BStBl 1999 I S. 545) zusammen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. wurde mit Wirkung ab dem das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Die Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) wurden aus dem GmbHG entfernt und in der Insolvenzordnung (InsO) sowie im ...