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Steuerfreiheit von Geschäftsführungsleistungen
Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG
Der BFH hat gegen die Ansicht der Finanzverwaltung klargestellt: Ein geschäftsführender Komplementär einer KG kann unselbständig tätig sein. Die ertragsteuer-, arbeits- oder sozialrechtliche Behandlung der Einkünfte hat für die Auslegung des Unternehmerbegriffs im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur indizielle Bedeutung.
Sachverhalt
Der Kläger war neben drei weiteren natürlichen Personen geschäfts- und vertretungsbefugter Komplementär eines Bankhauses. Vertraglich vereinbart erhielt er eine Tantieme (aber keine Beteiligung an Gewinn und Verlust des Bankhauses), Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er war den Weisungen der Kommanditisten nicht unterworfen, wurde aber von einem Verwaltungsrat, der ihn auch abberufen konnte, beraten und überwacht. Das Finanzamt stufte ihn umsatzsteuerlich als selbständig ein und unterwarf seine Einkünfte der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht und der BFH verneinten dagegen eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Klägers.
Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit die natürliche Person in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass s...