Pauschale Investitionskostenzuschüsse im Bereich der sozialen Pflegeversicherung, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
1) Pauschale Investitionskostenzuschüsse im Bereich der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI i.V.m.
§§ 8 ff. PfG NRW und §§ 11 ff. AmbPFFV sind im Zuflussjahr in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern.
2) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist unzulässig, wenn dem Finanzamt aufgrund der eingereichten Bilanzen sowie Gewinn-
und Verlustrechnungen die fehlerhafte Behandlung steuerrelevanter Umstände durch den Steuerpflichtigen bekannt war oder hätte
bekannt sein müssen.