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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 104/10

Gesetze: AO § 178 Abs. 1AO § 178 Abs. 2 Nr. 6AO § 178 Abs. 3FGO § 69VwKostG § 1VwKostG § 3VwKostG § 13VwKostG § 14 ZK Art. 244 ZKostV § 10 ZollKostV § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV § 7 Abs. 2 ZollKostV § 10 ZollVG § 5 Abs. 2

Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft

Leitsatz

Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAD-54617

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.09.2010 - 4 V 104/10

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