Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Erinnerung
Voraussetzungen für das Entstehen einer zusätzlichen Erledigungsgebühr neben der Verfahrensgebühr
Leitsatz
1. Angesichts der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat in all denjenigen Fällen zu entlasten, in denen er noch nicht
mit dem Fall in der Sache befasst war, schließt die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Kosten nach § 79a
Abs. 1 Nr. 5 FGO die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO ein.
2. Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung der Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis (VV) heranzuziehen.
3. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV ist ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, die im finanzgerichtlichen
Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
4. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr bedarf es einer über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Prozessführung
hinausgehenden besonderen Tätigkeit, die durch ein zusätzliches Bemühen um eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung
gekennzeichnet sein und eine wesentliche Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gesetzt
haben muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1447 Nr. 17 EAAAD-54612
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 01.06.2010 - 2 Ko 4/10
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