Übungen zum öffentlichen Recht und Europarecht
1. Aufl. 2010
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Teil 4: Lösungen zu den Übungsfällen
Lösung
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist. Dies richtet sich nach Art. 93 Satz 1 Nr. 4a GG; § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG.
A. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein; das ist der Fall, wenn die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen.
I. Zulässiger Beschwerdegegenstand
Die Verfassungsbeschwerde müsste sich zunächst gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand richten. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG muss sie sich gegen einen Akt öffentlicher Gewalt richten. Es müsste sich also bei der von V gerügten Maßnahme um einen Akt der öffentlichen Gewalt handeln. Als Akte der öffentlichen Gewalt kommen Maßnahmen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung sowie der vollziehenden Gewalt in Frage (vgl. Art. 1 Abs. 3, Abs. 20 Abs. 2, Art. 2 GG; § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 3, § 95 BVerfGG). V wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Abs. 1 AutorenG; dieser ist als Akt der Gesetzgebung ein Akt öffentlicher Gewalt und damit ein zulässiger Beschwerdegegenstand.
II. Beteiligtenfähigkeit
V müsste ferner beteiligtenfähig sein. Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben; V müsste also jedermann i. S. des § 90 Abs. 1 BVerfGG sei...