Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo USt 16/2010

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Fahrschulen

Fahrtraining für Zivildienstleistende

Für alle Zivildienstleistenden, die ab erstmals dienstlich Auto fahren, ist ein Fahrsicherheitstraining zwingender Bestandteil des Einweisungsdienstes. Das Fahrtraining für Zivildienstleistende im Krankentransport, im Behindertenfahrdienst oder im Mahlzeitendienst, auf Plätzen bestimmter Tätigkeitsgruppen sowie für Zivildienstleistende, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit fahren, muss mindestens 5 Stunden umfassen. Bei weniger als 50 % Einsatz im Fahrdienst kann die Einweisung 5 Stunden unterschreiten. Das Fahrtraining kann durch geeignetes Personal der Dienststellen oder in Zusammenarbeit mit Fahrlehrern, der Polizei bzw. den verschiedenen professionellen Anbietern von Fahrsicherheitstrainings (z. B. Verkehrsclubs, Verkehrswacht) erfolgen.

Die Fahrertrainings für Zivildienstleistende die durch externe Anbieter, wie z. B. Fahrschulen, erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG. Hierbei handelt es sich weder um einen Lehrgang zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, die als Berufsausbildung angesehen werden kann, noch um einen Fortbildungslehrgang, der erforderlich ist, um einen Beruf weiterhin ausüben zu können. Das Fahrtraining, welches Bestandteil der Einweisung von Zivildienstleistenden ist, stellt auch keine Berufsausbildung dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Fahrsicherheitstraining, welches die fehlende Fahrpraxis insbesondere bei jungen Zivildienstleistenden kompensieren und damit den Einsatz im Fahrdienst ermöglichen soll. Diese Leistungen unterliegen – wie auch Leistungen im Rahmen anderer Fahrsicherheitstrainings – der Umsatzsteuer.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo USt 16/2010

Fundstelle(n):
QAAAD-54031