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Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2378 A - 11 - A 2.12

Lohnsteuer; Verbleib der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2009

Ich bitte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2009 aufmerksam zu machen.

Dem entsprechend bitte ich zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in Ihrem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern Ihres Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.

Des Weiteren bitte ich bei Lohnsteuer-Außenprüfungen darauf zu achten, ob die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Übersendung der nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigten Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen an das Betriebsstätten-Finanzamt nachgekommen sind. Anderenfalls sind diese an die LStAG zu übergeben.

Anlage

RÜCKGABE der LOHNSTEUERKARTEN 2009

bis spätestens an das Finanzamt

Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt wurden, beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt bis zum einzureichen.

Ergänzend wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuerkarten 2010 bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte) nicht vernichtet werden dürfen.

Arbeitnehmer und andere Personen, die noch im Besitz ihrer Lohnsteuerkarte 2009 sind, haben diese – soweit sie nicht einer Einkommensteuererklärung beizufügen ist – ebenfalls spätestens bis zum dem auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte 2009 aufgeführten Finanzamt, in dessen Bezirk die Meldebehörde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, zuzusenden.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2378 A - 11 - A 2.12

Fundstelle(n):
FAAAD-54026