Außensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2010
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§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
Erläuterungen zum Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen ( Außensteuergesetz)
(Kirchhain)
A. Einführung in die Zurechnungsbesteuerung nach § 15
I. Bedeutung des § 15 in der Praxis
1Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG greift – anders als die Hinzurechnung i. S. d. §§ 7ff. AStG – nur bei Vorliegen einer (im Ausland ansässi gen) Stiftung oder einer dieser vergleichbaren Vermögensmasse ( § 15 Abs. 4 AStG) , die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 AStG erfüllt. Ungeachtet der vergleichsweise wenigen Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Veröffentlichungen im Schrifttum hat § 15 AStG in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. § 15 AStG gilt zum einen in den Fällen, in denen Steuerinländer eine Familienstiftung etc. mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland errichtet haben. Wenn man sich für die Errichtung einer Familienstiftung entscheidet, kann die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung ungeachtet der Belastung mit Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unter Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III eine steuerlich interessante Gestaltungsalternative zur Errichtung einer inländischen Familienstiftung sein. Durch Errich...