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Abtretungsanzeige per Telefax wirksam; kein Aufrechnungs- oder Verrechnungsantrag durch zinslose Stundung
(1) Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht ( Änderung der Rechtsprechung). (2) Das FA kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an. (3) Ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass das FA einem dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung der Steuern entspricht (Be...