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Kraftfahrzeugsteuer | Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 Tonnen
(1) Die durch das 3. KraftStÄndG vom mit Rückwirkung auf den geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben. (2) Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als Lkw in keinem Fall rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor (Bezug: § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5 KraftStG; § 23 Abs. 6a StVZO a. F.; Art. 20 Abs. 3 GG).
Nach der u. a. auf § 23 Abs. 6a StVZO gestützten BFH-Rechtsprechung waren Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t vor dem