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Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für Verlustausgleich
Wird der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig, hindert das Fehlen einer Abfindungsbilanz zu diesem Zeitpunkt nicht den Eintritt der Fälligkeit. Im Streit standen die Nachforderungen eines geschlossenen Immobilienfonds (GbR) gegen Gesellschafter aus dem Jahr 2000. Zur Aufklärung des Sachverhalts, der noch nach den Verjährungsfristen vor der Schuldrechtsreform vom Januar 2002 zu behandeln war, wurde die Klage an das OLG zurückverwiesen ( NWB HAAAD-48880 und 58/09 NWB RAAAD-48881).