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Einkommensteuer | Abspaltung eines veräußerten Milchlieferrechts vom Buchwert des Grund und Bodens
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. (2) Sind die Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.
Der IV. Senat des BFH betreibt einen beachtlichen Begründungsaufwand, um seine bisherige Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung veräußerter Milchlieferrechte zu rechtfertigen, so dass man durchaus den Eindruck gewinnen könn...