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Kapitalanlagerecht | Arglist auch ohne Täuschungsabsicht des Anlageberaters möglich
Trotz der für Anleger durch die Rechtsprechung gebildeten Beweiserleichterungen beim Nachweis des Wissensvorsprungs der Bank bei steuersparenden Anlagemodellen muss noch immer jeder Anleger eine arglistige Täuschung des Vertriebsmitarbeiters bzw. des für ihn haftenden Instituts vortragen. Diese Täuschung ist weder evident noch ersetzt das institutionalisierte Zusammenwirken in der (z. B. bankinternen) [i]BGH, Urteil v. 16. 5. 2006 - XI ZR 6/04 NWB HAAAC-05855zu Schrottimmobilien Anlageberatung dieses Tatbestandserfordernis. Allerdings setzt arglistiges Handeln des Vertriebs keine Täuschungsabsicht voraus. Zum Nachweis zugunsten des Anlegers ist es ausreichend, wenn Vermittler unrichtige Behauptungen „ins Blaue hinein” machen.