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Erbrecht | Grundbuchrechtliche Berücksichtigung der Neuordnung des Erbschaftsteuerrechts
Der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt ist grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen (§ 35 Abs. 1 GBO). Beruht die Erbfolge dagegen auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt anstelle dessen zunächst auch die Vorlage dieser Urkunde sowie die Eröffnungsniederschrift. Erachtet das Grundbuchamt sodann die Erbfolge allein durch diese Urkunden (noch) nicht für nachgewiesen, kann es wiederum die Vorlegung des Erbscheins verlangen, allerdings nur dann, [i]Zehentmeier, NWB 25/2010 S. 1986wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächlich Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen betreffend den Willen des Erblassers geklärt werden können. In diesem Zusammenhang muss das Grundbuchamt ...