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NWB Nr. 41 vom Seite 3260

EU-Kommission: Deutschland muss die Vorschriften zur Organschaft ändern

[i]Zweite Stufe des VertragsverletzungsverfahrensAm hat die EU-Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, ihre Steuervorschriften zu ändern, da diese nach Auffassung der Kommission diskriminierend sind (s. IP/10/1253). Im Einzelnen geht es darum, dass nichtdeutsche Unternehmen Gewinne und Verluste nicht konzernintern verrechnen können (Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen] – Niederlassungsfreiheit –). [i]Zwei Monate Frist Die Aufforderung erging in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Wenn die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Hinweis

[i]Statuarischer Sitz im Ausland, Geschäftsleitung im Inland = keine OrganschaftNach deutschem Recht kann ein nach dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats gegründetes Unternehmen mit statuarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Deutschland den für deutsche Unternehmen geltenden Grundsatz der Steuereinheit (Organschaft) nicht in Anspruch nehmen, obwohl es in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist (§ 14 KStG). Damit entgehe...

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