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Finanzgerichtsordnung; | Klageerhebung auch ohne Unterschrift wirksam (§ 64 Abs. 1 FGO)
Das Niedersächsische Ki (NZB eingelegt) die Zulässigkeit einer Kindergeldklage angenommen, obwohl die Klageschrift nicht eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet ist (gegen BStBl 1999 II S. 313, m. w. N.). Unter Berufung auf Tipke/Kruse (Kommentar zur AO/FGO, § 64 FGO Tz. 9, 10 ff.) sowie auf Seer (in Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 23 Rz. 148) führt das Niedersächsische FG aus, dass die höchstrichterliche Rspr. vom Steuerbürger eine Unterschrift bei der schriftlichen Klageerhebung verlangt, obwohl das Gesetz (hier: § 64 Abs. 1 FGO) dies gerade nicht fordert (anders: § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO; hier verlangt der Gesetzgeber neben der Schriftlichkeit der Urteile auch deren Unterzeichnung).