Kein Aufrechnungsverbot des FA im
Restschuldbefreiungsverfahren
Leitsatz
1. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung besteht in der so genannten Wohlverhaltensphase kein allgemeines
Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger (, BFH/NV 2010, 950; , BGHZ 163, 391).
2. Das FA hat auch nicht gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen. Selbst
wenn die Vorschrift des § 294 InsO regelt, dass auch in der
Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens die
Insolvenzgläubiger grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen,
ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass auch Aufrechnungen grundsätzlich
ausgeschlossen sind.